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§ 18 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Zweckbindung

Bearbeitung, Aufbewahrung und Schutz der Daten
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§ 18 Statistikgesetz, StatG · Zweckbindung

1. Zu statistischen Zwecken erhobene Daten gemäss den §§ 9-11 dürfen ausschliesslich für die Bundes- und Kantonsstatistik verwendet werden. Sie sind dem Staatsarchiv nicht anzubieten.

2. Die Verwendung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, wenn sie in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die betroffenen Personen zustimmen.

3. Stellt das Statistische Amt an den erhobenen Daten Mängel fest, meldet es diese dem öffentlichen Organ, bei dem diese Daten ihren Ursprung haben.

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