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§ 17 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Datenverknüpfungen

Bearbeitung, Aufbewahrung und Schutz der Daten
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§ 17 Statistikgesetz, StatG · Datenverknüpfungen

1. Das Statistische Amt darf Daten miteinander verknüpfen.

2. Es verwendet hierfür systematisch die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 oder andere Identifikatoren als Verbindungsschlüssel.

3. Vor der Verknüpfung von Personendaten, die unterschiedliche Bereiche oder Zeitpunkte abdecken, ersetzt das Statistische Amt Personenangaben durch einen nichtsprechenden Identifikator.

4. Werden besonders schützenswerte Personendaten verknüpft, oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen.

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