§ 16 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Bearbeitung von Einzeldaten
§ 16 Statistikgesetz, StatG · Bearbeitung von Einzeldaten
1. Das Statistische Amt kann für die Vervollständigung, die Kontrolle und die Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden.
2. Es bearbeitet die aufbereiteten Einzeldaten in pseudonymisierter Form. Es pseudonymisiert sie, indem die Personenbezeichnungen durch einen nichtsprechenden Identifikator ersetzt werden.
3. Das Statistische Amt anonymisiert die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Erhebung. Es anonymisiert sie, indem es personenidentifizierende Angaben und den Identifikator löscht.
4. Sind mit einer Statistik Entwicklungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zu untersuchen, anonymisiert das Statistische Amt die Einzeldaten, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist. Der Regierungsrat legt diese Statistiken durch Verordnung fest.