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§ 14 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Entschädigung

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§ 14 Statistikgesetz, StatG · Entschädigung

1. Auskunftserteilung und Mitwirkung werden nicht entschädigt.

2. Bei Direkterhebungen kann für aussergewöhnlich grossen Aufwand eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

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