150.400
StatGLStat
CH-AG
§ 14 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Entschädigung
Datenerhebung
§ 14 Statistikgesetz, StatG · Entschädigung
1. Auskunftserteilung und Mitwirkung werden nicht entschädigt.
2. Bei Direkterhebungen kann für aussergewöhnlich grossen Aufwand eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.