150.400
StatGLStat
CH-AG
§ 13 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Wahrheitspflicht
Datenerhebung
§ 13 Statistikgesetz, StatG · Wahrheitspflicht
1. Öffentliche Organe sowie natürliche und juristische Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet.