Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.400 StatGLStat CH-AG

§ 13 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Wahrheitspflicht

Datenerhebung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Statistikgesetz, StatG · Wahrheitspflicht

1. Öffentliche Organe sowie natürliche und juristische Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet.

← § 12 Statistikgesetz, StatG Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Gegenstand und Zweck § 14 Statistikgesetz, StatG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →