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§ 12 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

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§ 12 Statistikgesetz, StatG · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1. Die öffentlichen Organe sind zur Auskunftserteilung und zur Mitwirkung verpflichtet. Die bei den Gerichten eingeholten Auskünfte dürfen nicht geeignet sein, die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Die Justizleitung ist vorgängig zu konsultieren.

2. Natürliche und juristische Personen können bei Direkterhebungen zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern. Der Regierungsrat erlässt entsprechende Anordnungen.

3. Der Entscheid über die angeordnete Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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