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§ 11 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Direkterhebung, Beobachtung und Messung

Datenerhebung
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§ 11 Statistikgesetz, StatG · Direkterhebung, Beobachtung und Messung

1. Lassen sich die erforderlichen Daten nicht aus Datenbeständen gemäss den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen und ist dies zur Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik erforderlich, kann das Statistische Amt sie durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen (Direkterhebung), durch Beobachtung oder durch Messung erheben.

2. Der Kreis und die Anzahl der Befragten darf nicht grösser sein, als es für Zweck und Aussagekraft der zu erstellenden Statistiken notwendig ist.

3. Die Befragten sind über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie über eine allfällige Entschädigung zu informieren.

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