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§ 1 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Statistikgesetz, StatG · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik des Kantons.

2. Es bezweckt,

a) dem Kanton die statistischen Ergebnisse bereitzustellen, die dieser als Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Kantonsstatistik),

b) die Mitwirkung des Kantons an der Bundesstatistik sicherzustellen,

c) der Öffentlichkeit, den Gemeinden, der Wirtschaft und den Sozialpartnern statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu diesen zu gewährleisten,

d) die Organisation der Kantonsstatistik auf eine effiziente und für die Betroffenen schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten,

e) die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund und dem Ausland auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern,

f) den Datenschutz betreffend die öffentliche Statistik sicherzustellen.

Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Gegenstand und Zweck § 2 Statistikgesetz, StatG →

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