150.300
UG
CH-AG
§ 8 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Richterliche Behörden
Weitere Unvereinbarkeiten
§ 8 UG · Richterliche Behörden
1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter dürfen kein anderes richterliches Amt ausüben.
2. Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung dürfen weder dem Verwaltungsgericht noch dem Spezialverwaltungsgericht angehören. Mitglieder des Spezialverwaltungsgerichtes dürfen nicht dem Verwaltungsgericht angehören.
2bis Richterinnen und Richter des Justizgerichts dürfen keinem anderen Gericht im Kanton angehören.
3. Anderen Gerichten dürfen die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung als nebenamtliche Richterinnen und Richter nur dann nicht angehören, wenn sich Interessenkollisionen ergeben könnten.