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150.300 UG CH-AG

§ 8 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Richterliche Behörden

Weitere Unvereinbarkeiten
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§ 8 UG · Richterliche Behörden

1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter dürfen kein anderes richterliches Amt ausüben.

2. Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung dürfen weder dem Verwaltungsgericht noch dem Spezialverwaltungsgericht angehören. Mitglieder des Spezialverwaltungsgerichtes dürfen nicht dem Verwaltungsgericht angehören.

2bis Richterinnen und Richter des Justizgerichts dürfen keinem anderen Gericht im Kanton angehören.

3. Anderen Gerichten dürfen die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung als nebenamtliche Richterinnen und Richter nur dann nicht angehören, wenn sich Interessenkollisionen ergeben könnten.

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