150.300
UG
CH-AG
§ 6 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - b) Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
Weitere Unvereinbarkeiten
§ 6 UG · b) Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
1. Die Mitglieder der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats, Mitarbeitende der Gemeinde oder von unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten sein. Die Führung des Aktuariats durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist zulässig.