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150.300 UG CH-AG

§ 6 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - b) Finanz- und Geschäftsprüfungskommission

Weitere Unvereinbarkeiten
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§ 6 UG · b) Finanz- und Geschäftsprüfungskommission

1. Die Mitglieder der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats, Mitarbeitende der Gemeinde oder von unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten sein. Die Führung des Aktuariats durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist zulässig.

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