§ 5 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Verwaltungsbehörden a) Gemeinderat
§ 5 UG · Verwaltungsbehörden a) Gemeinderat
1. Das Amt als Gemeinderätin oder Gemeinderat sowie die Tätigkeit der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers und deren Stellvertreterin beziehungsweise dessen Stellvertreters können nicht gleichzeitig ausüben
a) die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber,
b) * die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und der Bezirksgerichte sowie die hauptamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
bbis) * die nebenamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte, wenn die betreffende Gemeinde im selben Bezirk liegt,
bter) * die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht, wenn die betreffende Gemeinde im selben Bezirk liegt,
c) * die Friedensrichterin und der Friedensrichter, wenn die betreffende Gemeinde im selben Friedensrichterkreis liegt.
2. Mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats sind zusätzlich nicht vereinbar die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter Finanzen und als Mitglied der Schulleitung einer öffentlichen Schule derselben Gemeinde sowie Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden der Gemeinde und von unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten mit einem Pensum von mehr als 20 %.