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150.300 UG CH-AG

§ 4 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Grosser Rat

Weitere Unvereinbarkeiten
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§ 4 UG · Grosser Rat

1. Dem Grossen Rat können nicht angehören

a) Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts stehen; ausgenommen sind die Lehrkräfte der Volksschule, die Aushilfsmitarbeiter, die Praktikanten sowie die in Teilzeit angestellten Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 % und weniger,

b) * ...

c) * Mitglieder des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts, des Justizgerichts sowie der Bezirksgerichte.

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