150.300
UG
CH-AG
§ 4 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Grosser Rat
Weitere Unvereinbarkeiten
§ 4 UG · Grosser Rat
1. Dem Grossen Rat können nicht angehören
a) Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts stehen; ausgenommen sind die Lehrkräfte der Volksschule, die Aushilfsmitarbeiter, die Praktikanten sowie die in Teilzeit angestellten Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 % und weniger,
b) * ...
c) * Mitglieder des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts, des Justizgerichts sowie der Bezirksgerichte.