150.300
UG
CH-AG
§ 3 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Vorgehen bei Verwandtenausschluss
Verwandtenausschluss
§ 3 UG · Vorgehen bei Verwandtenausschluss
1. Werden bei einer Gesamterneuerungswahl im ersten Wahlgang Verwandte in ausschliessendem Grade in die gleiche Behörde gewählt und erklären diese die Annahme der Wahl, so gilt diejenige Person als gewählt, die am meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Wird in einem nachfolgenden Wahlgang oder in einer Ersatzwahl eine mit einem Mitglied in ausschliessendem Grade verwandte Person in die gleiche Behörde gewählt, so kann sie das Amt nur ausüben, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet.
3. Bei einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss § 1 Abs. 2 gilt das übergeordnete Behördemitglied als gewählt, es sei denn, dieses verzichte ausdrücklich auf die weitere Ausübung seines Amtes.