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150.300 UG CH-AG

§ 2 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Behörden

Verwandtenausschluss
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§ 2 UG · Behörden

1. Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kollegialorgane mit Entscheidungsbefugnissen, ausgenommen der Grosse Rat und der Einwohnerrat.

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