150.300
UG
CH-AG
§ 2 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Behörden
Verwandtenausschluss
§ 2 UG · Behörden
1. Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kollegialorgane mit Entscheidungsbefugnissen, ausgenommen der Grosse Rat und der Einwohnerrat.