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150.300 UG CH-AG

§ 12 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 12 UG · Übergangsrecht

1. Personen, die unter die Unvereinbarkeitsregelung von § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes fallen und in der Amtsperiode 2002/05 Mitglied des Gemeinderates waren, können für die Amtsperiode 2006/09 wieder gewählt werden.

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