150.300
UG
CH-AG
§ 12 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
§ 12 UG · Übergangsrecht
1. Personen, die unter die Unvereinbarkeitsregelung von § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes fallen und in der Amtsperiode 2002/05 Mitglied des Gemeinderates waren, können für die Amtsperiode 2006/09 wieder gewählt werden.