§ 1 Unvereinbarkeitsgesetz (UG) - Verwandtschaft in ausschliessendem Grade
§ 1 UG · Verwandtschaft in ausschliessendem Grade
1. Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grade, Ehegatten, eingetragene Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partner von Geschwistern dürfen nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein.
2. Der gleiche Verwandtenausschluss gilt auch zwischen
a) Regierungsräten und Staatsschreiber,
b) * ...
c) * ...
d) * Departementsvorstehern und ihnen unmittelbar unterstellten Mitarbeitern des Kantons,
e) Richtern und Gerichtsschreibern sowie deren Stellvertretern,
f) * Mitgliedern des Gemeinderats und der Finanzkommission sowie der Geschäftsprüfungskommission,
g) * Gemeindeammann und Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
3. Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschlussgrund der Schwägerschaft nicht auf.
4. Der Grosse Rat kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.