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150.211 HV CH-AG

§ 2 Haftungsverordnung (HV) - Schadenabwicklung; Zuständigkeit der Kompetenzstelle

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§ 2 HV · Schadenabwicklung; Zuständigkeit der Kompetenzstelle

1. Die Kompetenzstelle meldet der Leitung derjenigen Organisationseinheit, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, den Eingang der Geltendmachung und holt deren schriftliche Stellungnahme ein.

2. Sie führt unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit und nach Rücksprache mit der Versicherung die Vergleichsverhandlungen durch.

3. Kommt keine Einigung zustande, stellt sie das Scheitern der Verhandlung schriftlich fest.

4. Sie führt allfällige Regressverfahren durch.

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