150.211
HV
CH-AG
§ 1 Haftungsverordnung (HV) - Schadenmeldung; Kompetenzstelle
§ 1 HV · Schadenmeldung; Kompetenzstelle
1. Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton sind schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.