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150.211 HV CH-AG

§ 1 Haftungsverordnung (HV) - Schadenmeldung; Kompetenzstelle

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§ 1 HV · Schadenmeldung; Kompetenzstelle

1. Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton sind schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.

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