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150.200 HG CH-AG

§ 9 Haftungsgesetz (HG) - Haftung mehrerer Gemeinwesen

Haftung für Schaden
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§ 9 HG · Haftung mehrerer Gemeinwesen

1. Haben Personen, die im Dienst verschiedener Gemeinwesen stehen, Schaden verursacht, haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht einem Gemeinwesen allein zuzurechnen ist.

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