150.200
HG
CH-AG
§ 9 Haftungsgesetz (HG) - Haftung mehrerer Gemeinwesen
Haftung für Schaden
§ 9 HG · Haftung mehrerer Gemeinwesen
1. Haben Personen, die im Dienst verschiedener Gemeinwesen stehen, Schaden verursacht, haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht einem Gemeinwesen allein zuzurechnen ist.