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150.200 HG CH-AG

§ 8 Haftungsgesetz (HG) - Genugtuung

Haftung für Schaden
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§ 8 HG · Genugtuung

1. Bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung kann in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung zugesprochen werden.

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