150.200
HG
CH-AG
§ 8 Haftungsgesetz (HG) - Genugtuung
Haftung für Schaden
§ 8 HG · Genugtuung
1. Bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung kann in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung zugesprochen werden.