150.200
HG
CH-AG
§ 7 Haftungsgesetz (HG) - Haftung für rechtmässig verursachten Schaden
Haftung für Schaden
§ 7 HG · Haftung für rechtmässig verursachten Schaden
1. Rechtmässig verursachten Schaden haben die Betroffenen selbst zu tragen.
2. Erscheint dies als unzumutbar, weil der Schaden Einzelne schwer trifft, ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, insbesondere wenn die geschädigte Person die schädigende Handlung oder Unterlassung weder veranlasst noch davon profitiert hat.