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150.200 HG CH-AG

§ 7 Haftungsgesetz (HG) - Haftung für rechtmässig verursachten Schaden

Haftung für Schaden
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§ 7 HG · Haftung für rechtmässig verursachten Schaden

1. Rechtmässig verursachten Schaden haben die Betroffenen selbst zu tragen.

2. Erscheint dies als unzumutbar, weil der Schaden Einzelne schwer trifft, ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, insbesondere wenn die geschädigte Person die schädigende Handlung oder Unterlassung weder veranlasst noch davon profitiert hat.

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