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150.200 HG CH-AG

§ 6 Haftungsgesetz (HG) - c) Falsche Auskunft

Haftung für Schaden
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§ 6 HG · c) Falsche Auskunft

1. Für Schaden aus falscher Auskunft haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auskunft erteilenden Person.

2. Vorausgesetzt wird weiter, dass eine zuständige Person die Auskunft vorbehaltlos erteilt hat und die geschädigte Person gestützt darauf gutgläubig Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die eine Schädigung ihres Vermögens bewirkten.

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