150.200
HG
CH-AG
§ 5 Haftungsgesetz (HG) - b) Indirekt Betroffene
Haftung für Schaden
§ 5 HG · b) Indirekt Betroffene
1. Personen, die als Folge der Schädigung einer anderen Person einen Vermögensschaden erlitten haben, ohne dass ein widerrechtlicher Eingriff in ihre Rechtsgüter erfolgte, haben keinen Ersatzanspruch gegen das Gemeinwesen.
2. Haben Personen durch Tötung ihre Versorgerin oder ihren Versorger verloren, ist ihnen der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.