150.200
HG
CH-AG
§ 4 Haftungsgesetz (HG) - Haftungsbeschränkung a) Rechtsmittel
Haftung für Schaden
§ 4 HG · Haftungsbeschränkung a) Rechtsmittel
1. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, besteht eine Haftung nur dann, wenn die Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig falsch entschieden hat.
2. Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann im Haftungsverfahren nicht überprüft werden.