150.200
HG
CH-AG
§ 3 Haftungsgesetz (HG) - Gemeinwesen
Haftung für Schaden
§ 3 HG · Gemeinwesen
1. Haftpflichtige Gemeinwesen gemäss diesem Gesetz sind der Kanton, die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie die interkommunalen Organisationen (Gemeindeverbände) oder die von ihnen mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen des öffentlichen Rechts.