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150.200 HG CH-AG

§ 3 Haftungsgesetz (HG) - Gemeinwesen

Haftung für Schaden
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§ 3 HG · Gemeinwesen

1. Haftpflichtige Gemeinwesen gemäss diesem Gesetz sind der Kanton, die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie die interkommunalen Organisationen (Gemeindeverbände) oder die von ihnen mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen des öffentlichen Rechts.

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