Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.200 HG CH-AG

§ 19 Haftungsgesetz (HG) - Publikation und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 19 HG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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