150.200
HG
CH-AG
§ 19 Haftungsgesetz (HG) - Publikation und Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 HG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.