Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.200 HG CH-AG

§ 18 Haftungsgesetz (HG) - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 HG · Übergangsrecht

1. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

← § 17 HG Haftungsgesetz (HG) - Geltungsbereich § 19 HG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →