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150.200 HG CH-AG

§ 17 Haftungsgesetz (HG) - Geltendmachung

Rückgriff auf die Schaden verursachende Person
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§ 17 HG · Geltendmachung

1. Rückgriffsansprüche gegen natürliche Personen sind gemäss den §§ 37 und 39 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 beziehungsweise gemäss den §§ 35 und 36 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 geltend zu machen.

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