150.200
HG
CH-AG
§ 16 Haftungsgesetz (HG) - Verjährung
Rückgriff auf die Schaden verursachende Person
§ 16 HG · Verjährung
1. Der Rückgriffsanspruch verjährt innert einem Jahr seit der rechtskräftigen Feststellung des Haftungsanspruchs.
2. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn diese länger sind.