150.200
HG
CH-AG
§ 14 Haftungsgesetz (HG) - Einreden und Haftungsbefreiung
Rückgriff auf die Schaden verursachende Person
§ 14 HG · Einreden und Haftungsbefreiung
1. Der beklagten Person stehen alle Einreden und Einwendungen zu, die dem Rückgriff nehmenden Gemeinwesen im Verfahren gegen die geschädigte Person zugestanden haben, wenn darüber nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
2. Auf eine Klage kann verzichtet werden, insbesondere wenn sie die für den Schaden verantwortliche Person unverhältnismässig hart treffen würde.