150.200
HG
CH-AG
§ 13 Haftungsgesetz (HG) - Rückgriff auf mehrere Personen
Rückgriff auf die Schaden verursachende Person
§ 13 HG · Rückgriff auf mehrere Personen
1. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, haften sie anteilmässig nach Massgabe ihres Verschuldens.
2. Mitglieder von Kollegialbehörden haften solidarisch. Sie sind von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie dem Schaden verursachenden Beschluss nicht zugestimmt haben.