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150.200 HG CH-AG

§ 12 Haftungsgesetz (HG) - Rückgriff

Rückgriff auf die Schaden verursachende Person
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§ 12 HG · Rückgriff

1. Hat das Gemeinwesen Schadenersatz oder Genugtuung geleistet, kann es auf die verantwortliche Person Rückgriff nehmen, wenn sie sich vorsätzlich oder grobfahrlässig widerrechtlich verhalten hat.

2. Zur Klageerhebung gegenüber Mitgliedern des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Gerichte bedarf es eines Beschlusses des Grossen Rats; ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt.

3. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die verantwortliche Person nicht sofort über das Haftungsbegehren informiert worden ist.

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