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150.200 HG CH-AG

§ 11 Haftungsgesetz (HG) - Klageverfahren

Geltendmachung des Haftungsanspruchs
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§ 11 HG · Klageverfahren

1. Vor Einreichung einer Klage ist mit dem Gemeinwesen ein Vergleich zu suchen. Das Vergleichsverfahren ist unentgeltlich.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens.

3. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung diejenige Stelle, bei welcher der Haftungsanspruch gegenüber dem Kanton geltend zu machen ist.

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