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150.200 HG CH-AG

§ 10 Haftungsgesetz (HG) - Klagerecht

Geltendmachung des Haftungsanspruchs
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§ 10 HG · Klagerecht

1. Geschädigte Dritte haben gegenüber natürlichen Personen, die Schaden verursacht haben, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung.

2. Hat eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation des öffentlichen Rechts den Schaden verursacht, ist das zuständige Gemeinwesen zum Verfahren beizuladen.

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