131.731
EDV
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Wahlvorschläge
Vorverfahren
§ 9 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlbüro spätestens am 62. Tag (neuntletzter Montag) vor dem Wahltag (Hauptwahltag) schriftlich einzureichen.
2. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden. Überzählige Namen werden gestrichen.
3. Der Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Wahlvorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurückgewiesen.