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131.731 EDV CH-AG

§ 6 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - EDV-Auswertung; Wegleitung

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§ 6 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · EDV-Auswertung; Wegleitung

1. Die Gemeinden ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des durch den Kanton hierfür gegen einen angemessenen Kostenbeitrag zur Verfügung gestellten EDV-Programms. Die Höhe des Kostenbeitrags wird unter Berücksichtigung des Aufwands für jede Wahl durch die Staatskanzlei festgelegt.

2. Die Staatskanzlei erlässt für die Erfassung und Auswertung der Wahl eine Wegleitung zuhanden der Wahlbüros.

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