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§ 5 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Leitung und Aufsicht

Organisation
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§ 5 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Leitung und Aufsicht

1. Zuständig für die Durchführung und die Leitung der Wahl ist das Wahlbüro der Gemeinde.

2. Die allgemeine Aufsicht obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.

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