131.731
EDV
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Leitung und Aufsicht
Organisation
§ 5 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Leitung und Aufsicht
1. Zuständig für die Durchführung und die Leitung der Wahl ist das Wahlbüro der Gemeinde.
2. Die allgemeine Aufsicht obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.