131.731
EDV
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Anordnung der Wahlen
Organisation
§ 4 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Anordnung der Wahlen
1. Die Gesamterneuerungswahlen der Einwohnerräte werden vom Regierungsrat angeordnet.
2. Der Gemeinderat setzt den Wahltag fest.