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§ 4 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Anordnung der Wahlen

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§ 4 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Anordnung der Wahlen

1. Die Gesamterneuerungswahlen der Einwohnerräte werden vom Regierungsrat angeordnet.

2. Der Gemeinderat setzt den Wahltag fest.

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