131.731
EDV
CH-AG
§ 3a Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise
Allgemeine Bestimmungen
§ 3a Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise
1. Bei einer Wahl in mehreren Wahlkreisen wird die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Mandate, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.
2. Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise ist die Bevölkerungszahl am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.
3. Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren nach Absatz 1 alle in der Gemeinde zu vergebenden Mandate verteilt werden.
4. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
5. Der Gemeinderat nimmt vor jeder Wahl die Mandatszuteilung vor.