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§ 33 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Ersatz während der Amtsdauer

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§ 33 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Ersatz während der Amtsdauer

1. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Einwohnerrat aus, erklärt das Wahlbüro jene Person als gewählt, die auf der betreffenden Liste von den Nichtgewählten am meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste.

2. Kann oder will diese Kandidatin oder dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt die nachfolgende Person nach.

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