131.731
EDV
CH-AG
§ 32 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Beschwerdeführung
Resultatermittlung
§ 32 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Beschwerdeführung
1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen im Vorverfahren sowie gegen das Wahlverfahren und die Resultatsermittlung entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Die Beschwerden sind innert drei Tagen seit Zustellung der Verfügung oder Kenntnis der Anordnung oder seit Veröffentlichung der Wahlergebnisse einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres kann innert 5 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.