131.731
EDV
CH-AG
§ 31 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Wahlanzeige, Veröffentlichung, Genehmigung
Resultatermittlung
§ 31 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Wahlanzeige, Veröffentlichung, Genehmigung
1. Das Wahlbüro hat den Gewählten eine schriftliche Anzeige zu machen und die Wahlannahmeerklärung zu verlangen.
2. Die Wahlergebnisse und Namen der Gewählten sind sofort nach ihrer Ermittlung vom Wahlbüro zu veröffentlichen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Die Wahlergebnisse sind dem Departement Volkswirtschaft und Inneres mitzuteilen.
3. Besteht Verdacht auf ein unrichtiges Wahlergebnis, lässt das Departement Volkswirtschaft und Inneres eine Nachzählung vornehmen.