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§ 3 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Wahlkreise

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Wahlkreise

1. Für die Durchführung der Einwohnerratswahlen an der Urne stellt die Gemeinde einen Wahlkreis dar.

2. Die Gemeindeordnung kann die Bildung von mehreren Wahlkreisen vorsehen.

3. Bei Gemeindezusammenschlüssen kann der Zusammenschlussvertrag die vorübergehende Bildung von mehreren Wahlkreisen vorsehen.

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