§ 29 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - c) Sitzverteilung innerhalb der Listen
§ 29 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · c) Sitzverteilung innerhalb der Listen
1. Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die Kandidatinnen und Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.
2. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen. Kann ein Sitz nicht besetzt werden, erklärt das Wahlbüro die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächstfolgende Ersatzperson an deren Stelle.
3. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandidaten enthält, findet für die überzähligen Sitze im betreffenden Wahlkreis eine Ergänzungswahl gemäss § 33a statt. Die Ergänzungswahlen sind dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zu melden.