131.731
EDV
CH-AG
§ 27a Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - b) Unterzuteilung auf die Listen
Resultatermittlung
§ 27a Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · b) Unterzuteilung auf die Listen
1. Bei Wahlen in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Parteistimmenzahl einer Liste durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
2. Das Wahlbüro legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen gemäss Absatz 1
a) jeder Wahlkreis die ihm vom Gemeinderat zugewiesene Zahl von Mandaten erhält,
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.
3. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.