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§ 27 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Sitzverteilung a) Oberzuteilung auf die Listen bzw. Listengruppen

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§ 27 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Sitzverteilung a) Oberzuteilung auf die Listen bzw. Listengruppen

1. Bei Wahlen in Gemeinden mit einem Wahlkreis wird die Parteistimmenzahl einer Liste durch den Gemeinde-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Liste. Eine Unterzuteilung gemäss § 27a findet nicht statt.

2. Bei Wahlen in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen bilden die Listen mit gleicher Bezeichnung im Gemeindegebiet eine Listengruppe.

3. Bei Wahlen in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Parteistimmenzahl einer Liste durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Gemeinde-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

4. Das Wahlbüro berechnet den Gemeinde-Wahlschlüssel so, dass sich beim Vorgehen gemäss Absatz 1 oder 3 genau die Zahl der in der Gemeinde zu vergebenden Sitze ergibt.

5. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

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