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§ 24 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Auswertung der Wahlzettel

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§ 24 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Auswertung der Wahlzettel

1. ...

2. Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

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