131.731
EDV
CH-AG
§ 23 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Bereinigung der Wahlzettel
Resultatermittlung
§ 23 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Bereinigung der Wahlzettel
1. Die veränderten Wahlzettel jeder Liste sind inhaltlich zu bereinigen.
2. Zu diesem Zweck sind zu streichen
a) die mehr als zweimal geschriebenen Kandidatennamen,
b) * Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises aufgeführt sind,
c) unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidaten,
d) * auf Wahlzetteln mit mehr Namen als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.
3. Die Streichungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist der Buchstabe W (Wahlbüro) anzubringen.