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§ 23 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Bereinigung der Wahlzettel

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§ 23 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Bereinigung der Wahlzettel

1. Die veränderten Wahlzettel jeder Liste sind inhaltlich zu bereinigen.

2. Zu diesem Zweck sind zu streichen

a) die mehr als zweimal geschriebenen Kandidatennamen,

b) * Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises aufgeführt sind,

c) unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidaten,

d) * auf Wahlzetteln mit mehr Namen als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.

3. Die Streichungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist der Buchstabe W (Wahlbüro) anzubringen.

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