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§ 22 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Ausscheidung der Wahlzettel

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§ 22 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Ausscheidung der Wahlzettel

1. Nach Entnahme der Wahlzettel aus der Wahlurne sind sämtliche Wahlzettel in gültige und ungültige auszuscheiden.

2. Die gültigen Wahlzettel sind nach Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern in unveränderte und veränderte auszuscheiden.

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