131.731
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CH-AG
§ 21 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Ungültige Wahlzettel
Resultatermittlung
§ 21 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Ungültige Wahlzettel
1. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind,
b) * keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind,
d) ehrverletzende Äusserungen enthalten,
e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen,
f) keinen amtlichen Stempelaufdruck aufweisen.